Das Konstrukt Business-Angel

Versteht uns nicht falsch, das Konstrukt der Business-Angels hat sich über die Jahre bewährt und bietet in einer funktionierenden Partnerschaft auch eine erfolgsversprechende Win/Win-Situation. Und doch sehen wir jedes Mal, wie es den Gründern in der Seele brennt nun doch 5 % mehr an einen der Löwen abgeben zu müssen.

Unser Businessmodell differenziert sich klar von dem der Business-Angels. Unser Konstrukt baut sich auf einer erfolgsbasierten Beteiligung an den Umsätzen auf. Das bedeutet für uns natürlich mehr Risiko und eine deutlich strengere Auswahl für potenzielle Partner. Weitere Unterschiede gibt es natürlich auch in der Form des Invest, Netzwerks und besonders des Zeitpunktes. In der Regel existiert ein Unternehmen schon eine Weile am Markt und entschließt sich dann mit einem Businesspartner noch höhere Wachstumsziele zu erreichen. Wir setzen viel früher an, bereits im Keim, wenn die Idee gerade am Entstehen ist. Wir verstehen uns als Inkubatoren. Hierzu gibt es auch bundesweit etliche Förderprogramme, die sich ebenfalls als Inkubatoren oder Acceleratoren verstehen. Jedoch scheint der Trend hierbei abgesehen von den staatlichen und universitären Förderungen dahin zu gehen, dass auch immer mehr dieser unabhängigen Programme es auf die Anteile der Existenzgründer abgesehen haben.

Ob dies gerechtfertigt ist oder nicht, ist sicherlich individuell zu entscheiden. Wir möchten an dieser Stelle nur einen Überblick für eine GmbH bieten, was es denn eigentlich bedeutet seine Unternehmensanteile zu veräußern:

Für die meisten Beschlüsse in den Versammlungen der Gesellschafter ist eine einfache Mehrheit vorgesehen. Jedoch gibt es per Gesetz den Fallstrick der “Sperrminorität dringend zu beachten. Insofern der Gesellschaftervertrag hierbei nicht eingreift, kann es tatsächlich möglich sein, dass ein Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit zugestanden bekommt, wichtige Entscheidungen durch sein Veto zu verhindern! Okay, nochmal langsam und von vorne:

  • Reguläre strategische Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit entschieden
  • Der Gesetzgeber sieht für besondere Beschlüsse wie die Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft eine Mehrheit von drei Vierteln vor
  • Der eigene Gesellschaftervertrag kann dem entgegenwirken, aber auch gleichzeitig generell oder in Einzelfällen eine Qualifizierte Mehrheit oder auch eine Absolute Mehrheit fordern.
  • Die Qualifizierte Mehrheit ist eine im Gesellschaftervertrag festgesetzte Beschlussquote von einer Mehrheit von drei Vierteln oder zwei Dritteln
  • Die Absolute Mehrheit sieht eine Prozentquote von 50,1 % vor

Das bedeutet, dass in jedem Fall vor der Verteilung von Unternehmensanteilen der Gesellschaftervertrag eingehend auf die vorgesehen Beschlussregelungen zu prüfen ist. Besonders insofern eine prozentuale Verteilung an einen oder mehrere Investoren von über 25,1 % vorgesehen ist. Generell sollte auch die Anzahl der Investoren möglichst gering gehalten werden, wie heißt es so schön: “Viele Köche verderben den Brei” und stagnierende Phasen in einer wichtigen Entscheidungsrunde können sogar im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen.

Patrick Hümmer, Co-Founder von Ventury Analytics in Nürnberg, rät besonders jungen Start-ups: „Gebt nicht zu früh zu viele Anteile ab.“ Und er sollte es ja wissen! Auch im Hinblick auf eventuell notwendige weitere Finanzierungsrunde, ist dies ein Ratschlag den wir genau so unterzeichnen würden.